Satzung

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen: „Akademische Gruppe für Kraftfahrwesen an der Leibniz Universität Hannover e.V. (AKAKRAFT)“. Der Verein steht in engem Kontakt zur Leibniz Universität Hannover.

§ 2 Sitz des Vereins

Sitz des Vereins ist Hannover.

§ 3 Ziele des Vereins

Ziele des Vereins sind:

  1. Die Vertiefung der kraftfahrttechnischen Aus- und Weiterbildung der Studenten und Mitglieder in enger Bindung an verwandte Institute der Leibniz Universität Hannover.
  2. Der Erfahrungsaustausch mit der Kraftfahrzeugindustrie.
  3. Ein motorsportlicher und geselliger Zusammenschluss der Mitglieder.

§ 4 Erhalt des Vereins

Der Verein erhält sich durch:

  1. Die Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Hauptversammlung festgesetzt wird und die zu Beginn des Geschäftsjahres bzw. bei Beginn der Mitgliedschaft fällig werden.
  2. Den Ersatz der Kosten, die dem Verein durch Nutzung seiner Einrichtungen entstehen.
  3. Spenden.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen begrenzt und erstreckt sich nicht über die beschlossenen Beiträge und Umlagen hinaus. Die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die aus der Vereinstätigkeit herrühren, ist ausgeschlossen. Eine Haftung wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes bleibt unberührt.

§ 7 Mitglieder

Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Aktives Mitglied kann jede an einer Hochschule immatrikulierte Person sein. Passive Mitglieder können ehemalige aktive Mitglieder, sowie sonstige Personen mit akademischem Abschluss sein.

§ 8 Aufnahme in den Verein

Mitglied kann werden, wer die folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Als Gast einen angemessenen Zeitraum (mindestens sechs Monate und maximal zwölf Monate) an den Klubabenden und den Aktivitäten zur Erhaltung der AKAKRAFT
    teilgenommen hat.
  2. Als Gast einen Antrag auf Aufnahme als vorläufiges Mitglied an einem Klubabend
    stellt.

    1. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Gast an einer Hochschule immatrikuliert sein.
    2. Stellt ein Gast nach zwölf Monaten keinen Antrag auf vorläufige Mitgliedschaft, erlöschen sein Gaststatus und der Anspruch auf vorläufige Mitgliedschaft.

  3. Als vorläufiges Mitglied kann nach frühestens sechs Monaten und spätestens zur
    nächsten Jahreshauptversammlung einen Antrag auf aktive Mitgliedschaft stellt.
    1. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss das vorläufige Mitglied an einer Hochschule immatrikuliert sein.
    2. Das vorläufige Mitglied muss bis zur Hauptversammlung Tätigkeiten zum Erhalt der AKAKRAFT (in der Regel 50 Arbeitsstunden) leisten. Die geleisteten Arbeitsstunden müssen von einem aktiven oder passiven Mitglied schriftlich im Vorläufigenheft bestätigt werden.
    3. Der Antrag auf aktive Mitgliedschaft muss zu der Jahreshauptversammlung mündlich oder schriftlich gestellt werden.
    4. Stellt ein vorläufiges Mitglied keinen Antrag, so erhält dieses Mitglied wieder den Status Gast. Die zu leistenden Arbeitsstunden erhöhen sich um weitere 25 Stunden. Die bereits abgeleisteten Arbeitsstunden verfallen nicht.
    5. Wird ein gestellter Antrag auf aktive Mitgliedschaft an der JHV abgelehnt, so erlischt ein Anspruch auf aktive, passive sowie vorläufige Mitgliedschaft.

Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Hauptversammlung

 

§ 8.1 Passive Mitgliedschaft

Stellt ein aktives Mitglied den Antrag auf passive Mitgliedschaft, so entscheidet der Vorstand über den Antrag für das Mitglied. Für das Mitglied endet mit Annahme des Antrags die aktive Mitgliedschaft. Die Passivierung muss auf der nächsten Hauptversammlung bestätigt werden.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

Die aktive Mitgliedschaft endet durch Ausscheiden aus der Hochschule. Aktive Mitglieder, die aus der Hochschule ausscheiden, werden automatisch passive Mitglieder. Die Mitgliedschaft in der AKAKRAFT endet

  1. durch den Tod.
  2. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand.
  3. durch Ausschluss,
    1. wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
    2. wenn es seinen Beitragsverpflichtungen über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
    3. wenn es seinen Verpflichtungen gegenüber der Satzung nicht nachkommt.
    4. aus einem anderen wichtigen Grund.


Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann durch jedes Mitglied an den Vorstand gestellt werden. Das vom Ausschluss bedrohte Mitglied muss vom Vorstand gehört werden, der eine Hauptversammlung einberuft, die über den Antrag entscheidet. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. In den Fällen des Ausschlusses entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen.

§ 10 Rechte der Mitglieder

Rechte der Mitglieder:

  1. Teilnahme an den Hauptversammlungen.
  2. Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins und
  3. Nutzung des Vereinseigentums entsprechend der Hallenordnung.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

Pflichten der Mitglieder:

  1. Aktive Mitarbeit im Vereinsleben.
  2. Durchführung der vom Vorstand festgesetzten Arbeiten.
  3. Befolgung der Hallenordnung.
  4. Begleichung der in der Gebührenordnung festgelegten Kostensätze.
  5. Begleichung der von der JHV festgelegten Mitgliedsbeiträge.
  6. Mitteilung von Änderung wichtiger persönlicher Daten (z.B. Telefonnummer, Anschrift, Mailadresse, Exmatrikulation).

Kommt ein Mitglied diesen Pflichten nicht nach, so kann die Zutrittsberechtigung zur Halle der AKARAFT durch Klubabendbeschluss vorübergehen entzogen werden. Der Klubabend entscheidet über die Länge des Entzuges.

§ 12 Arbeitsleistung

Bei Bedarf kann der Klubabend von allen aktiven und vorläufigen Mitgliedern abzuleistende Arbeitsstunden festlegen. Pro nicht abgeleistete Arbeitsstunde muss ein Betrag von 10 % des jeweiligen Mitgliedsbeitrags bis spätestens Ende des Geschäftsjahres an die Vereinskasse gezahlt werden.

§ 13 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. die Hauptversammlung,
  2. der Klubabend und
  3. der Vorstand.

§ 14 Hauptversammlung


§ 14.1 Aufgaben

Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des Vereins und hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes.
  2. Wahl der Kassenprüfer.
  3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
  6. Aufnahme neuer Mitglieder.
  7. Ausschluss von Mitgliedern
  8. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
  9. Bestellung der Liquidatoren.

Für Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für den Beschluss der Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über die Hauptversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen.


§ 14.2 Stimmberechtigte

Stimmberechtigt ist jedes aktive Mitglied und jedes passive Mitglied, das seit der letzten JHV an mindestens 50 % der stattgefundenen Klubabende teilgenommen hat, mit einer Stimme.
Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme von Beschlüssen zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Die Abstimmung geschieht auf Antrag in geheimer Wahl.


§ 14.3 Einberufung

Die Hauptversammlung wird jeweils im 1. Monat eines Geschäftsjahres durch den 1. Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter einberufen. Die Einberufung hat mindestens 10 Tage vorher durch öffentliche Ankündigung, z.B. auf den Webseiten der AKAKRAFT, im Emailverteiler der AKAKRAFT oder durch schriftliche Benachrichtigung zu erfolgen. Bei Bedarf können weitere Hauptversammlungen einberufen werden.

§ 14.4 Beschlussfähigkeit

 Beschlussfähig ist die Hauptversammlung, wenn

  1. die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
  2. mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Ist die Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so wird eine weitere Hauptversammlung frühestens zum 10. Tage, spätestens jedoch zum 30. Tage nach der Hauptversammlung einberufen, die bereits durch Anwesenheit des Vorstandes nach § 26 BGB beschlussfähig ist.

§ 15 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl erfolgt schriftlich, soweit ein Mitglied des Vereins dies verlangt.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Der erweiterte
Vorstand besteht aus:

  1. Schriftwart,
  2. stellvertretender Schriftwart und
  3. Beisitzer.


Der erste Vorsitzende muss aktives Mitglied sein. Der Vorstand nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht durch Gesetz oder Satzung der Hauptversammlung zugewiesen sind. Der Schriftwart und sein Stellvertreter teilen sich primär folgende Aufgaben: Die Erstellung von Protokollen, die Pflege von mitgliederbezogenen Daten und die Kommunikation nach außen. Der Beisitzer stellt das Bindeglied zwischen passiven und aktiven/vorläufigen Mitgliedern dar. Er unterstützt den gesamten Vorstand nach Bedarf.

§ 16 Klubabend

§ 16.1 Aufgaben

Der Klubabend entscheidet über Belange des täglichen Vereinslebens, soweit diese nicht durch die Hauptversammlung entschieden werden müssen, oder durch den Vorstand entschieden
werden können. Insbesondere beschließt er die Aufnahme vorläufiger Mitglieder und die Gebührenordnung. Darüber hinaus hat der Klubabend das Recht, die Hallenordnung mit einer 50 %-Mehrheit der gesamten aktiven Mitglieder zu ändern.


§ 16.2 Stimmberechtigte

Stimmberechtigt ist jedes aktive Mitglied mit einer Stimme. Der Klubabend ist beschlussfähig, wenn 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er tagt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal im Monat. Über die Beschlüsse des Klubabends ist Protokoll zuführen.

§ 17 Gebührenordnung

Die Gebühren sind der Hallenordnung zu entnehmen.

 

§ 18 Mitgliedsbeiträge

StatusBeitrag
Vorläufig 36 €
Aktiv (Student) 36 €
Aktiv mit Einkommen (bspw. WiMi) 72 €
Inaktiv mit Schlüssel 72 €
Inaktiv ohne Schlüssel 36 €


§ 19 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer Regelung dieser Satzung lässt deren Wirksamkeit im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die Regelung, welche nach Auslegung dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung weitestgehend entspricht, hilfsweise die gesetzliche Regelung.

 

 

Satzung der AKAKRAFT, Hannover 27.01.2023